Deutsche Hilfsgemeinschaft e.V.

 
Freie und Hansestadt Hamburg
Sozialbehörde - Amt für Familie

Merkblatt für Freizeiten und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung 2023

Erläuterungen zum Förderungsprogramm sind im Landesförderplan Teil I Position 1.2 (Träger der freien Jugendhilfe) und Teil II Position 2.3.2 (Jugendverbände) aufgeführt

Feststellung zu der Einkommensprüfung

Hinweis: Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Erholung junger Menschen aus Hamburg, indem sie Reiseangebote ausgewählter Hamburger Träger der freien Jugendhilfe finanziell unterstützt.

Das Netto-Familieneinkommen darf nach Abzug von 15% für besondere Belastungen (wie zusätzliche Versicherungen, Fahrgeld usw.) und abzüglich der angemessenen Kosten für die Unterkunft (jedoch ohne Heizung und Warmwasser; bei Eigenheimen entsprechend (Zins- und Tilgungsdienste, jedoch nicht mehr als 25% des Nettogesamteinkommens) die folgenden zu errechnenden Bemessungsgrenzen nicht überschreiten. Bei Beamten, deren Bruttoeinkommen (analog zum Bereich der Angestellten gesehen) die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet, kann zur Ermittlung ihres Nettoeinkommens, der Betrag zur privaten Krankenversicherung (ohne Tagesgeldversicherung) in Abzug gebracht werden.

Höhe der Bemessungsgrenzen

(Alleinerziehende werden in der Bemessung Elternpaaren gleichgestellt)

Elternpaare und alleinerziehende Personen

1.279,65 €

Für jedes im Haushalt lebende Kind wird jeweils dem Alter entsprechend der folgende Betrag hinzugefügt

-    bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

427,50 €

-    vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

466,50 €

-    vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

564,00 €

-    volljährige junge Menschen im Familienhaushalt

606,00 €

Für alleinstehende junge Menschen,

wenn sie:  (1) in der Schulausbildung (allgemeinbildende Schulen) sind oder (2) ihr Mindesteinkommen den Betrag von 746,00 Euro nicht überschreitet.

752,00 €

Eine Einkommensprüfung entfällt bei: Empfängern von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (SGB II) und bei Hilfen zum Lebensunterhalt/Grundsicherung (SGB XII), Leistung nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG), Wohngeld (WoGG), Kinderzuschlag (BKGG), bei Pflegeeltern sowie bei Kindern und Jugendlichen in Hilfen zur Erziehung.

Darüber hinaus bei Eltern, deren Kinder mehr als die kostenfreie Grundbetreuung in Anspruch nehmen, bei Vorlage:

  • eines gültigen Kita-Gutscheins oder einer Tagespflegebewilligung mit Mindestbeitrag für den/die Teilnehmer/in oder Geschwisterkind (Infos: Broschüre Elternbeiträge bei den Bezirksämtern oder Internet: http://www.hamburg.de/elternbeitrag.html)

Erläuterungen zum Familieneinkommen

Zum Familieneinkommen gehört das gesamte Einkommen in der Familie. Das Einkommen der Stiefväter oder –mütter wird angerechnet. Das Einkommen im Haushalt lebender Geschwister ist mit anzurechnen.
Achtung: Unterhaltszahlungen werden beim zahlenden wie beim empfangenen Elternteil mitgerechnet (be- und entlastend) und sind nicht mehr Teil der 15% für besondere Belastungen.

Angerechnet wird:

  • Nettoeinkommen des Haushaltsvorstandes
  • Nettoeinkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten (bei unverheirateten Eltern)
  • Kindergeld
  • Erziehungshilfen
  • Beihilfen (BAFöG, BAB)
  • Pflegegeld (nur Sozialversicherungsträger)
  • Arbeitslosengeld I
  • Unterhaltsleistungen an/vom geschiedenen/getrennt lebenden Ehepartner
  • Renten und Rentenzuschüsse
  • Urlaubs-, Weihnachtsgeldzahlungen, sonstige Gratifikationen

Vorzulegende Unterlagen

  • letzte monatliche Gehalts- / Lohnbescheinigung bzw. Jahresabrechnung
  • gültiger Mietnachweis
  • gültiger Rentenbescheid, gültiger Pflegegeldbescheid
  • gültiger Nachweis über Bezüge von Arbeitslosengeld I oder von Arbeitslosengeld II
  • gültiger Nachweis über Bezüge von Hilfen zum Lebensunterhalt
  • gültiger Nachweis über evtl. Unterhaltsleistungen (amtliche Unterlagen)

Wenn die Unterlagen unklar sind, werden alleinerziehende Elternteile gebeten werden, ggf. zusätzlich vorzulegen:

  • bei Scheidung: Scheidungsurteil, Sorgerechtsbeschluss
  • bei getrennt lebenden Personen: Eine schriftliche Erklärung oder einen Beschluss des Familiengerichtes

Angaben über die Förderungsberechtigung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden nach Prüfung durch eine autorisierte Person des Verbandes/Trägers im Vordruck „Feststellung der Zuschussberechtigung“ festgehalten. Die autorisierte Person bestätigt durch ihre Unterschrift und den Verbands-/Trägerstempel die Richtigkeit der Angaben. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel durch Hinzuziehung von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen zu überprüfen.

Eigenbeitrag

Der Elternbeitrag zu den anerkannten Gesamtkosten für eine Freizeit beträgt

-    bei Ferienfreizeiten von 2 bis 8 Tagen
(nur für Kooperationsfahrten mit Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit)
10% der Reisegesamtkosten, max.

32,50 €

-    bei Ferienfreizeiten von mindestens 9 Tagen bis 12 Tagen

39,50 €

-    bei Ferienfreizeiten von 13 Tagen bis 14 Tagen

56,50 €

-    bei Ferienfreizeiten von 15 Tagen bis 21 Tagen

83,50 €

Der Teilnehmerbeitrag für Kinder und Jugendliche, die Hilfe zur Erziehung erhalten (z.B. in Wohngruppen untergebracht sind), beträgt pro Tag und Teilnehmer                                                                                                  10,20 €

wobei es sich bei der Ferienreise nicht um eine Reise mit dem Träger der Hilfe zur Erziehung handeln darf.

Achtung: Für die Ferienreisen (ohne die Einrichtung, individuelle Ferienreisen) wird auf Antrag durch den Träger der Einrichtung als Zuschuss zu den Aufwendungen eine Ferienbeihilfe für bis zu 21 Tage je 10,20 € durch die bezirklichen Dienststellen (Jugendämter) gewährt.

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (sog. Bildungs- und Teilhabeleistungen) nach SGB II, SGB XII oder § 2 AsylbLG können zur Finanzierung des Eltern- und Teilnehmerbeitrages eingesetzt werden. Dies können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

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